Parental responsibility in a cross-border context

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Die Mediationsvereinbarung

 

In Bezug auf die Vollstreckbarkeit einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung besagt die EU Mediationsrichtlinie:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den Parteien — oder von einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen — beantragt werden kann, dass der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar gemacht wird. (…)
(2) Der Inhalt der Vereinbarung kann von einem Gericht oder einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle durch ein Urteil oder eine Entscheidung oder in einer öffentlichen Urkunde nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vollstreckbar gemacht werden.“:

(Siehe auch Anhang 1 des Leitfadens zu bewährten Verfahren in der Mediation, „Rechtsverbindlichkeitserklärung von Abschlussvereinbarungen“)

Die Mediationsvereinbarung oder Absichtserklärung erfasst potenziell die folgenden Aspekte:

  • Rückgabe
  • gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes und der Eltern
  • Regelung der Wohnsituation
  • Unterhalt
  • Sorge- und Besuchsrecht
  • Reisen und Pässe
  • bilinguale und bikulturelle Erziehung
  • Rücknahme des Antrags nach dem Haager Übereinkommen von 1980 und/oder des Strafantrags
  • rechtlicher Status der Vereinbarung
  • Mediationsklausel